ZPO § 546 – Begriff der Rechtsverletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 546 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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