ZPO § 548 – Revisionsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 548 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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