ZPO § 556 – Verlust des Rügerechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 556 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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