ZPO § 561 – Revisionszurückweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 561 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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