ZPO § 564 – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 564 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
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