ZPO § 585 – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 585 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
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