ZPO § 587 – Klageschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 587 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
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