ZPO § 591 – Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 591 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.