ZPO § 602 – Wechselprozess
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 602 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
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