ZPO § 695 – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 695 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2.
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