ZPO § 703 – Kein Nachweis der Vollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 703 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
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