ZPO § 704 – Vollstreckbare Endurteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 704 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
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