ZPO § 713 – Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 713 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
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