ZPO § 720 – Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 720 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
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