ZPO § 730 – Anhörung des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 730 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
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