ZPO § 747 – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 747 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
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