ZPO § 752 – Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 752 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.
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