ZPO § 762 – Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 762 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme;2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
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