ZPO § 774 – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 774 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
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