ZPO § 783 – Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 783 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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