ZPO § 789 – Einschreiten von Behörden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 789 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
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