ZPO § 793 – Sofortige Beschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 793 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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