ZPO § 795a – Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 795a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
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