ZPO § 798 – Wartefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 798 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr.
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