ZPO § 802 – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 802 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
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