ZPO § 802 – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.