ZPO § 806 – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 806 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.