ZPO § 809 – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 809 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
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