ZPO § 818 – Einstellung der Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 818 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
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