ZPO § 821 – Verwertung von Wertpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 821 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
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