ZPO § 824 – Verwertung ungetrennter Früchte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.