ZPO § 824 – Verwertung ungetrennter Früchte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 824 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
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