ZPO § 831 – Pfändung indossabler Papiere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 831 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
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