ZPO § 832 – Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 832 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
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