ZPO § 834 – Keine Anhörung des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 834 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
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