ZPO § 834 – Keine Anhörung des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.