ZPO § 846 – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 846 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.