ZPO § 849 – Keine Überweisung an Zahlungs statt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 849 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
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