ZPO § 852 – Beschränkt pfändbare Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 852 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
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