ZPO § 859 – Pfändung von Gesamthandsanteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 859 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
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