ZPO § 872 – Voraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 872 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
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