ZPO § 881 – Versäumnisurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 881 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
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