ZPO § 882 – Verfahren nach dem Urteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
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