ZPO § 886 – Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 886 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.