ZPO § 888a – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 888a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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