ZPO § 898 – Gutgläubiger Erwerb
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 898 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.