ZPO § 918 – Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 918 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
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