ZPO § 939 – Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 939 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
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