ZPO § 944 – Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 944 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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