ZPO § 1026 – Umfang gerichtlicher Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1026 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
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