ZPO § 1055 – Wirkungen des Schiedsspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1055 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.