ZPO § 1056 – Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1056 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn 1.der Klägera)es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs.
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