ZPO § 1066 – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1066 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
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